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Die Kuh
2.221. Und heiratet nicht Götzendienerinnen, ehe sie gläubig geworden, selbst eine gläubige Sklavin ist besser als eine Götzendienerin, so sehr diese euch gefallen mag. Und verheiratet (keine gläubigen Frauen) mit Götzendienern, ehe sie gläubig geworden, selbst ein gläubiger Sklave ist besser als ein Götzendiener, so sehr dieser euch gefallen mag. Jene rufen zum Feuer, Allah aber ruft zum Paradies und zur Vergebung durch Sein Gebot. Und Er macht Seine Zeichen den Menschen klar, auf daß sie sich ermahnen lassen.
2.222. "Und sie fragen dich wegen der monatlichen Reinigung. Sprich: ""Das ist schadenbringend, so haltet euch fern von Frauen während der Reinigung, und geht nicht ein zu ihnen, ehe sie sich gereinigt. Haben sie sich durch ein Bad gereinigt, so geht ein zu ihnen, wie Allah es euch geboten. Allah liebt die sich Bekehrenden und liebt die sich Reinhaltenden."""
2.223. Eure Frauen sind euch ein Acker, so naht eurem Acker, wann und wie ihr wollt, und sendet etwas voraus für euch, und fürchtet Allah und wisset, daß ihr Ihm begegnen werdet, und bringe frohe Botschaft den Gläubigen.
2.224. Und machet Allah nicht durch eure Schwüre zum Hindernis: daß ihr euch des Guttuns und Rechthandelns und des Friedenstiftens unter den Menschen enthaltet. Und Allah ist allhörend, allwissend.
2.225. Allah wird euch nicht zur Rechenschaft ziehen für das Unbedachte in euren Schwüren, allein Er wird Rechenschaft von euch fordern für eures Herzens Vorbedacht. Allah ist allverzeihend, langmütig.
2.226. Für die, welche Enthaltsamkeit von ihren Frauen geloben, ist die Wartezeit (längstens) vier Monate, wollen sie dann zurückkehren, so ist Allah gewiß allverzeihend, barmherzig.
2.227. Und wenn sie sich zur Ehescheidung entschließen, dann ist Allah allhörend, allwissend.
2.228. Und die geschiedenen Frauen sollen in bezug auf sich selbst drei Reinigungen zuwarten, und es ist ihnen nicht erlaubt, das zu verhehlen, was Allah in ihrem Schoß erschaffen hat, wenn sie an Allah und an den Jüngsten Tag glauben, und ihre Gatten haben das größere Recht, sie währenddessen zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung wünschen. Und wie die Frauen Pflichten haben, so haben sie auch Rechte, nach dem Brauch, doch haben die Männer einen gewissen Vorrang vor ihnen, und Allah ist allmächtig, allweise.
2.229. Solche Trennung darf zweimal (ausgesprochen) werden, dann aber gilt, sie (die Frauen) entweder auf geziemende Art zu behalten oder in Güte zu entlassen. Und es ist euch nicht erlaubt, irgend etwas von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zurückzunehmen, es sei denn beide fürchten, sie könnten die Schranken Allahs nicht einhalten. Fürchtet ihr aber, daß sie die Schranken Allahs nicht einhalten können, so soll für sie beide keine Sünde liegen in dem, was sie als Lösegeld gibt. Das sind die Schranken Allahs, also übertretet sie nicht, die aber die Schranken Allahs überteten, das sind die Ungerechten.
2.230. Und wenn er sich von ihr abermals (endgültig) scheiden läßt, dann ist sie ihm nicht mehr erlaubt, ehe sie nicht einen anderen Gatten geheiratet hat, scheidet sich dieser dann (auch) von ihr, so soll es für sie keine Sünde sein, zueinander zurückzukehren, wenn sie sicher sind, sie würden die Schranken Allahs einhalten können. Das sind die Schranken Allahs, die Er den Verständigen klarmacht.
2.231. Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und sie nähern sich dem Ende ihrer Wartefrist, dann sollt ihr sie entweder auf geziemende Art behalten oder auf geziemende Art entlassen, doch haltet sie nicht zu (ihrem) Schaden zurück, um ungerecht zu handeln. Wer das aber tut, wahrlich, der sündigt wider seine eigene Seele. Und treibt nicht Spott mit Allahs Geboten, und gedenket der Gnade Allahs gegen euch und des Buchs und der Weisheit, die Er euch herabgesandt hat, womit Er euch ermahnt. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah alles weiß.
2.232. Und wenn ihr euch von den Frauen scheidet und sie erreichen das Ende ihrer Wartefrist, dann hindert sie nicht daran, ihre Gatten zu heiraten, wenn sie miteinander auf geziemende Art einig geworden sind. Das ist eine Mahnung für den unter euch, der an Allah und an den Jüngsten Tag glaubt. Es ist segensreicher für euch und lauterer, und Allah weiß, ihr aber wisset nicht.
2.233. Und (die geschiedenen) Mütter sollen ihre Kinder zwei volle Jahre säugen, so jemand will, die Säugung vollständig zu machen. Und der Vater soll für ihre (der Mütter) Nahrung und Kleidung aufkommen nach Billigkeit. Niemand werde belastet über sein Vermögen. Die Mutter soll nicht bedrängt werden wegen ihres Kindes, noch soll der Vater bedrängt werden wegen seines Kindes, und dasselbe obliegt dem Erben. Entscheiden sie sich, nach gegenseitigem Einvernehmen und Beratung, für Entwöhnung, dann trifft sie kein Vorwurf Und wenn ihr wünschet, eure Kinder säugen zu lassen, dann soll euch kein Vorwurf treffen, gesetzt, ihr zahlt den ausbedungenen Lohn nach Billigkeit. Und fürchtet Allah und wisset, daß Allah euer Tun sieht.
2.234. Und wenn welche unter euch sterben und Gattinnen hinterlassen, so sollen diese in bezug auf sich selbst vier Monate und zehn Tage warten. Haben sie dann das Ende ihrer Wartefrist erreicht, so soll euch keine Schuld treffen für irgend etwas, das sie mit sich selber nach Billigkeit tun, und Allah achtet wohl eurer Taten.
2.235. Und es soll euch kein Vorwurf treffen, wenn ihr (diesen) Frauen gegenüber auf eine Heiratsabsicht anspielt oder (sie) in eurem Herzen verborgen haltet. Allah weiß ja doch, daß ihr an sie denkt. Doch machet nicht heimlich einen Vertrag mit ihnen, außer daß ihr ein geziemendes Wort sprecht. Und entscheidet euch nicht für die Ehe vor Ablauf der vorgeschriebenen Frist. Und wisset, daß Allah weiß, was in eurem Herzen ist, also hütet euch davor und wisset, daß Allah allverzeihend, langmütig ist.
2.236. Es soll euch nicht als Sünde angerechnet werden, wenn ihr euch von Frauen scheidet, dieweil ihr sie nicht berührt noch eine Morgengabe für sie ausgesetzt habt. Doch versorget sie - der Reiche nach seinem Vermögen und der Arme nach seinem Vermögen -, eine Versorgung, wie es sich gebührt, eine Pflicht den Rechtschaffenen.
2.237. Und wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt habt, doch nachdem ihr ihnen eine Morgengabe aussetztet: dann die Hälfte des von euch Ausgesetzten, es sei denn, sie erlassen es oder der, in dessen Hand das Eheband ist, erläßt es. Und euer Erlassen ist der Gottesfurcht näher. Und vergeßt nicht, einander Gutes zu tun. Wahrlich, Allah sieht, was ihr tut.
2.238. Wacht über die Gebete und das mittlere Gebet, und steht demütig vor Allah.
2.239. Wenn ihr in Furcht seid, dann (sprecht euer Gebet) im Stehen oder im Reiten: seid ihr aber in Sicherheit, dann gedenket Allahs, da Er euch das lehrte, was ihr nicht wußtet.
2.240. Und die von euch sterben und Gattinnen hinterlassen, sollen ihren Gattinnen Versorgung auf ein Jahr vermachen, ohne daß sie aus dem Hause müßten. Gehen sie aber von selbst, so soll euch kein Tadel treffen für irgend etwas, was sie nach Billigkeit mit sich selber tun. Und Allah ist allmächtig, allweise.
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